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AGB

Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Werkleistungen

Holzbootsbau Timo Lantzsch

I. Vertragsabschluss

  • Angebote des Betriebes Holzbootsbau Timo Lantzsch sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.
  • An „verbindliche“ Angebote hält sich der Betrieb sechs Wochen lang gebunden.
  • Der Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vereinbarungen und die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  • Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von dem Betrieb unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung des Betriebes zustande.
  • Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie protokolliert und von dem Betrieb und dem Kunden unterschrieben worden sind. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.
  • Steht der zu bearbeitende Gegenstand nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, und/oder ist das Boot im Schiffsregister eingetragen, so hat er den Betrieb hierauf bei Vertragsschluss unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er den Betrieb über nach Vertragsschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Vertragsgegenstand bzw.  über die Neueintragung oder Löschung des Bootes im Schiffsregister unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab Betrieb. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sei denn es wurden dahingehende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
  • Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
  • Eigentumsvorbehalt
  • Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Betrieb im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen, und die vertragsgegenständliche Yacht betreffen, gewährt der Kunde dem Betrieb die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderungen des Betriebes um mehr als 10 % übersteigt, wird der Betrieb  auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.
  • Soweit Zubehör von dem Betrieb geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum des Betriebes (in die weitere Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von dem Betrieb geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile  des Bootes anzusehen sind.
  • Erlischt das Eigentum des Betriebes an den Teilen nach § 947 II BGB, so einigen sich Betrieb und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf den Betrieb übergeht (§ 929 S. 2 BGB), als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.
  • Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung des Betriebes veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung des Bootes tritt der Kunde schon jetzt an den Betrieb ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von dem Betrieb erbrachten Leistungen entspricht.  Der Betrieb nimmt diese Abtretung an.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Betriebes hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  • Liefertermin
  • Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
  • Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
  • Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung des Betriebes vornimmt und dies der Betrieb ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
  • Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die der Betreib nicht zu vertreten hat, teilt er dies dem Kunden unverzüglich mit. Nicht von dem Betrieb zu vertreten sind, sowohl in den betrieblichen Abläufen des Betreibes als auch in den Abläufen ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die der Betrieb ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und – bis zum Wegfall der höheren Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages.
  • Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für den Betrieb und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht des Betriebes unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen des Betriebes erheblich ist und von dem Betrieb nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist.
  • Transport
  • Der Gegenstand an dem Werkleistungen vorzunehmen sind, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei dem Betrieb abzuliefern und nach Durchführung  der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport  des Bearbeitungsgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. Der Betrieb braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
  • Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sei denn, der Betrieb übernimmt den Transport. In diesem Falle haftet der Betrieb jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und das ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.
  • Die Haftung des Betriebes für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Transport vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.
  • Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens des Betriebes nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Der Betrieb empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.
  • Gewährleistung
  • Die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung oder Minderung stehen dem Auftraggeber nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
  • Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Betrieb in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nacherfüllung erfolgt durch den Betrieb oder an einem von ihr nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
  • Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung des Betriebes Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung des Betriebes, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Betrieb bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
  • Der Betrieb übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Betriebes zurückzuführen sind.
  • Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Betrieb einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials trotz angemeldeter Bedenken  entsprochen hat und soweit der Betrieb den Kunden bei der Erteilung der Anweisung auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
  • Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung.
  • Haftung für Schäden
  • Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Betrieb als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betriebes oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen des Betriebes. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten (Kardinalspflichten) betroffen sind. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Betriebsgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm usw. entstehen.
  • Haftet der Betrieb für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert.
  • Die Haftung des Betriebes für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
  • Haftungsansprüche gegen den Betrieb aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn der Betrieb oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten hat.
  • Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
  • Versicherung

Während des Umbaus bzw. der Reparatur ist das Boot samt Zubehör seitens des Betriebes nicht gegen Diebstahl, Feuer, etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

1. Eigen- und Fremdarbeiten

Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Betriebes berechtigt, anderweitige Arbeiten an seinem Boot auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zum Betrieb zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebes gestattet. Fremde Boote dürfen nicht betreten werden.

1. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz des Betriebes ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

         Erfüllungsort ist der Sitz des Betriebes.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.                                         

Der Baumkicker für klassische Yachten

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